Satzung

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Angstforschung" (Society for Anxiety Research) und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Göttingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Angsterkrankungen.
Der Verein verwirklicht diesen Zweck durch:
    - die Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Angstforschung,
    - durch Öffentlichkeitsarbeit,
    - durch die Förderung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen der Angstforschung.


§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für sinngemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins anzuerkennen und zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, zu richten an den Vorstand, beantragt und mit Bestätigung des Vorstandes wirksam. Die vom Vorstand beschlossenen Neuaufnahmen werden in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt gegeben. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Eine Neuaufnahme durch den Vorstand kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie kann den bestätigenden Beschluß des Vorstandes aufheben.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Kündigung, die mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung des Vorstandes ist das betroffene Mitglied anzuhören. Gegen die Ent- scheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes.

§ 6
Mitgliedsbeitrag
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und über die Höhe eines Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.


§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Mitglieder können sich nur durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Beratung und Beschlußfassung über Aufgaben und Aktivitäten des Vereins. Satzungs- änderungen, Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer mit nachfolgender Entlastung des Vorstandes, Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Mitgliedsbeiträge.

§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wiederwahl im Amt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis sollen der Schatzmeister und der Schriftführer nur tätig werden bei Verhinderung des Vorsitzenden.


§ 10
Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem Mitglied zu unterschreiben ist.
Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle sind innerhalb von 10 Tagen zu fertigen. Das Protokoll über eine Mitgliederversammlung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.


§ 12
Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen, soweit solche vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden.
 

Gründungsmitglieder:

Priv.-Doz. Dr. Borwin Bandelow
Dr. Bernd Lörch
Dr. Barbara Alm
Dr. Matthias Brasser
Dr. Susanne Hagen
Dr. Verena Henkel
Dr. Robert Halla

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